Page 151 - PSA.Katalog Meuthen 2018/2019
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Handschutz
Handschutz – Richtlinien und Normen
Die grundsätzlichen Mindestanforde- rungen an die Persönliche Schutz-Aus- rüstung (PSA) sind in der rechtskräfti- gen PSA-Verordnung Stoß mit hoher Energie (190 m/s) vom 21. April 2016 geregelt. Die neue PSA-Verordnung ersetzt die Richtlinie 89/686/EWG erst ab dem 21. April 2018. Produkte, die der „alten“ EWG-Richtlinie entspre- chen, dürfen noch bis 20. April 2019 in den Verkehr gebracht werden. Die Ver- ordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU und lässt ihnen keinen Spielraum für unterschiedliche Umsetzungen des auf der Richtlinie 89/686/EWG beruhenden Konzepts in nationales Recht, sondern gilt unmittelbar. Die Hersteller von PSA- Produkten sind verpflichtet, durch die CE- Kennzeichnung zu dokumentieren, dass ihre Produkte den europäischen Normen entsprechen. Zusätzlich kann das deut- sche GS-Zeichen (GS = Geprüfte Sicher- heit) auf Antrag des Herstellers durch eine anerkannte Prüfstelle vergeben werden. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle mit der betreffenden Arbeit verbundenen Risiken zu bewerten und den Beschäf- tigten die für die jeweilige Aufgabe am besten geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, darüber zu wa- chen, dass die notwendigen PSA von den Beschäftigten bestimmungsgemäß ver- wendet werden.
Zu den Pflichten gehören:
  Risikoermittlung und Treffen von Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verringerung des Risikos
  Risikobewertung und Auswahl von Handschutz, der ein entsprechendes oder höheres Schutzniveau gewährleistet
  Gegenüber bisheriger Regelung in Deutschland gilt für PSA der Kategorie III die Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten
Neue Gliederung der Gefahrenstufen für den Bereich Handschutz
Kategorie I Minimale Risiken
Handschuhe einer einfachen Ausführung zum Schutz gegen minimale Risiken (z. B. Haushaltshandschuhe) dürfen von Herstellern selbst getestet und zertifiziert werden. Bei einer   -Kennzeichnung der Handschuhe gemäß EN 420 steht der Hersteller als Garant.
Kategorie II
Andere als in der Kategorie I und der Kategorie III aufgelisteten Risiken
PSA zum Schutz gegen mittlere Risiken (z. B. Handschuhe für allgemeine Arbeiten mit einer guten Schnitt-, Abrieb- und Durchstichfestigkeit) muss von einer unabhängigen benannten Zertifizierungsstelle („Notified Body = Benannte Stelle“) getestet und zertifiziert werden. Ausschließlich diese benannten Zertifizierungsstellen sind zur Genehmigung einer
-Kennzeichnung befugt. Handschuhe ohne eine ordnungsgemäße
-Kennzeichnung dürfen nicht verkauft oder verwendet werden. Jede benannte Zertifizierungsstelle hat eine eigene ID-Nummer. Name und Adresse der benannten Zertifizierungsstelle für das Produkt müssen in der den Handschuhen beigefügten Gebrauchsanleitung angegeben sein.
Kategorie III
Sehr ernste Risiken, die zum Tod oder bleibenden Gesund- heitsschäden führen können
PSA zum Schutz vor den höchsten Risikoenebenen (z. B. Chemikalien, Biowirkstoffen, Stromschlag und Arbeiten an stromführenden Leitungen), muss ebenfalls von einer benannten Zertifizierungsstelle getestet und zertifiziert werden. Darüber hinaus muss das vom Hersteller zur Garantie der Homogenität seiner Produktion eingesetzte Qualitätssicherungsver- fahren von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Die bewertende Zertifizierungsstelle muss außerdem in der Gebrauchsanleitung angege- ben und durch eine neben der   -Kennzeichnung platzierte ID-Nummer identifiziert werden, in diesem Fall z. B. lautet die Nummer   0493.
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