Page 246 - PSA.Katalog Meuthen 2018/2019
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Reinigungs- und
Pflegemittel
Reinigungs- und Pflegemittel
Auszug aus: „Berufsgenossenschaftliche Regeln“
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus:
  staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
  berufsgenossenschaftlichen Vorschrif- ten (Unfallverhütungsvorschriften)
  technischen Spezifikationen
  den Erfahrungen berufsgenossen-
schaftlicher Präventionsarbeit.
Im Sinne dieser BG-Regel werden fol- gende Begriffe bestimmt:
1. GebäudereinigungsarbeitensindBau-
arbeiten, bei denen Gebäude ein- schließlich der dem Gebäude zuge- hörigen beweglichen Einrichtungen gereinigt werden. Gebäude siehe § 2 Abs. 1 Musterbauordnung (MBO).
2. Reinigungsmittel (nachfolgend auch als Produkte bezeichnet) sind
  Sanitärreiniger,
  Grundreiniger
  Unterhaltsreiniger
  Glasreiniger
  Teppichreiniger
  Rohrreiniger
die eingesetzt werden, um Ver- schmutzungen an oder in Gebäu- den zu beseitigen. Zu den Reini- gungsmitteln gehören auch die Des- infektionsreiniger, die sowohl desin- fizierende als auch reinigende Wir- kung haben. Weitere Erläuterungen zu den Reinigungsmitteln siehe BGR 209, Anhang 3. Andere Reinigungs- mittel werden hier nicht behandelt.
3. Pflegemittel (nachfolgend auch als Produkte bezeichnet) sind Arbeits- stoffe, die auf Oberflächen aufgetra- gen werden, um einen Schutzfilm zu erzeugen. Pflegemittel sollen em- pfindliche Oberflächen schützen und den Nutzwert erhalten sowie die an- schließende Reinigung erleichtern. Weitere Erläuterungen zu den Pflege- mitteln siehe BGR 209, Anhang 3.
4. Gefahrstoffe sind Reinigungs- und Pflegemittel (Produkte) mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal. Ge- fahrstoffe sind aber auch Produkte,
aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe (Stoffe mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal) entstehen oder freigesetzt werden, Produkte die explosionsfähig sind sowie solche, die auf sonstige Weise chronisch schädigen.
Gefährlichkeitsmerkmale entsprech- end § 3a Chemikaliengesetz:
1. explosionsgefährlich 2. brandfördernd
3. hochentzündlich
4. leicht entzündlich
5. entzündlich
6. sehr giftig
7. giftig
8. gesundheitsschädlich 9. ätzend
10. reizend
11. sensibilisierend
12. krebserzeugend
13. fortpflanzungsgefährdend
14. erbgutverändernd
15. umweltgefährlich Siehe§§3aAbs.1und19Abs.2 Chemikaliengesetz.
5. Objekte/Reviere sind räumlich abge- grenzte Arbeitsbereiche, in denen Reinigungsarbeiten durchgeführt wer- den. Der Begriff „Objekt“ stammt aus dem Bereich der Reinigung durch Reinigungsunternehmen (Fremdrei- nigung). Werden Reinigungsarbeiten von Beschäftigten des zu reinigenden Betriebes vorgenommen, ist der Be- reich der Reinigungsarbeiten analog zum hier verwendeten Begriff „Ob- jekt“ zu betrachten.
6. Umgang ist das Verwenden von Reini- gungs- und Pflegemitteln.
Siehe § 3 Abs. 2 Gefahrstoffverord- nung.
7. Verwenden ist das Gebrauchen, Ver- brauchen, Lagern, Aufbewahren, Ver- arbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mi- schen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliche Befördern von Rei- nigungs- und Pflegemitteln.
Siehe § 3 Abs. 10 Chemikaliengesetz. Hierzu zählt auch das Dosieren von Reinigungs- und Pflegemitteln.
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Reinigungs- und Pflegemittel
15.06.18 / Stünings Krefeld 21508 / #Vorschaltseite


































































































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