Page 19 - Arbeitsschutzkatalog 2020
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  Gehörschutz
     Gehörschutz – Richtlinien und Normen
    Die grundsätzlichen Mindestanforde- rungen an die Persönliche Schutz-Aus- rüstung (PSA) sind in der rechtskräfti- gen PSA-Verordnung Stoß mit hoher Energie (190 m/s) vom 21. April 2016 geregelt. Die neue PSA-Verordnung ersetzt die Richtlinie 89/686/EWG erst ab dem 21. April 2018. Produkte, die der „alten“ EWG-Richtlinie entspre- chen, dürfen noch bis 20. April 2019 in den Verkehr gebracht werden. Die Ver- ordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU und lässt ihnen keinen Spielraum für unterschiedliche Umsetzungen des auf der Richtlinie 89/686/EWG beruhenden Konzepts in nationales Recht, sondern gilt unmittelbar. Die Hersteller von PSA- Produkten sind verpflichtet, durch die CE- Kennzeichnung zu dokumentieren, dass ihre Produkte den europäischen Normen entsprechen. Zusätzlich kann das deut- sche GS-Zeichen (GS = Geprüfte Sicher- heit) auf Antrag des Herstellers durch eine anerkannte Prüfstelle vergeben werden. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle mit der betreffenden Arbeit verbundenen Risiken zu bewerten und den Beschäf- tigten die für die jeweilige Aufgabe am besten geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, darüber zu wa- chen, dass die notwendigen PSA von den Beschäftigten bestimmungsgemäß ver- wendet werden.
Zu den Pflichten gehören:
 Risikoermittlung und Treffen von Maß- nahmen zur Beseitigung bzw. Verrin- gerung des Risikos
 Risikobewertung und Auswahl von Gehörschutz, der ein entsprechendes oder höheres Schutzniveau gewähr- leistet
In der DGUV 112-194 werden Regeln für den Einsatz von Gehörschützern aufge- stellt, und der Gefahrenbereich wird de- finiert.
Zur Beurteilung der Lärmexposition gibt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz- verordnung verschiedene Auslösewerte vor, die – wenn sie erreicht oder über- schritten werden – Präventionsmaßnah- men nach sich ziehen. Ein Tages-Lärm- expositionspegel LEX,8h ab 80dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel LpCpeak ab 135dB(C) erfordert:
 Information der Mitarbeiter
 Bereitstellung von Gehörschutz
Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h von 85 dB(A) beziehungsweise ei- nem Spitzenschalldruckpegel LpCpeak von 137dB(C) gilt:
 Tragepflicht für Gehörschutz
 Kennzeichnung von Lärmbereichen
 Aufstellung eines Lärmminderungs-
programms
Prüfung
Gehörschützer müssen vor jeder Be- nutzung auf ihren einwandfreien Zu- stand geprüft werden.
Es ist insbesondere zu prüfen:
 dass die Kapseln oder Dichtungskis-
sen keine Risse aufweisen
 dass die Bügel nicht beschädigt oder
aufgebogen sind
 dass fertiggeformte und zur mehrmali-
gen Verwendung vorgesehene Stöpsel
nicht verschmutzt sind
 dass vor Gebrauch zu formende Stöp-
sel aus polymerem Schaumstoff noch ausreichend elastisch sind
Gehörschutzstöpsel sind zu empfehlen:
 an Arbeitsplätzen mit andauernder
Lärmeinwirkung
 bei zu starkem Schwitzen unter Kapsel-
gehörschützern
 bei gleichzeitigem Tragen von Brille oder
Schutzbrille und Gehörschutz
 wenn andere persönliche Schutzaus- rüstungen, z. B. Industrieschutzhelme, Atemschutzgeräte, Schutzbrillen und anderer Gesichtsschutz, getragen wer- den müssen
Kapselgehörschützer sind zu empfehlen, wenn:
 wegen wiederholter kurzzeitiger Lärm-
exposition ein häufiges Auf- und Ab- setzen des Gehörschützers erforder- lich ist (dazu sind auch Bügelstöpsel geeignet)
 Gehörschutzstöpsel wegen zu enger Gehörgänge nicht vertragen werden können
 eine Neigung zu Gehörgangsentzün- dungen oder sonstigen Unverträglich- keiten beim Tragen von Gehörschutz- stöpseln vorliegt
Wahl der Gehörschutzarten
Bei der Auswahl der Gehörschützerar- ten ist die jeweilige Arbeitsumgebung zu berücksichtigen, und zwar:
 Exposition im Dauerlärm
 wiederholte kurzzeitige Lärmexposition  informationshaltige Arbeitsgeräusche  Warnsignale, Sprachkommunikation
 Ortung von Schallquellen
 persönliche Unverträglichkeiten des
Benutzers
 hohe Temperaturen und Staub
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            gut Informiert
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