Page 211 - Arbeitsschutzkatalog 2020
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1. Geltung
Diese Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leis- tungen, einschließlich Beratungsleistungen mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit wider- sprochen.
2. Angebot, Abschluss und Datenschutz
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Dies gilt insbesondere für Preisangaben in Katalogen und
Preislisten. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt der Liefer- schein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die in Ka- talogen, Preislisten und anderen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie über DIN-, EURO- und andere Normen gelten nur dann als zugesichert oder garantiert, wenn wir dies aus- drücklich schriftlich erklären.
2.3 Technische Änderungen an Geräten und Materialien i.S. des Fortschritts und der Qualitätsverbesse- rung bleiben vorbehalten.
2.4 Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, eine Haftung kann hieraus je- doch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil einer schriftlichen Vereinbarung ist.
2.5 Stellen wir dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Handmuster und nicht als Zusi- cherung von Eigenschaften oder Garantien.
2.6 Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrags- verhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung u.a. An- schriftendaten einfließen.
3. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit, Teil-, Mehr- und Minderlieferungen
3.1 Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart und haben in keinem Fall die Bedeu- tung eines Fixgeschäfts, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich zugesagt haben. Die Lie- ferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auf- trages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum,
in dem der Käufer mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist.
3.2 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet.
3.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Bei Aufträgen mit ungefähren Mengenanga-
ben und Sonderanfertigungen kann 10% Mehr- oder Minderlieferung erfolgen.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Stö- rungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des verkauften Gegenstan- des von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferan- ten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Die- ser kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatz-
ansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen
4. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, bleibt uns die Wahl der Verpackungsart überlassen; die Kosten wer-
den dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.2 Alle Artikel werden in branchenüblicher Verpackung (z.B. Pakete, Kartons, Säcke) brutto für netto
gewogen und berechnet.
4.3 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware
wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Das Entladen ist Sache des Käufers.
4.4 Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem
Versand gleich.
4.5 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit Ver-
lassen des Lagers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Anlieferung durch unseren eigenen LKW erfolgt und gleichgültig, wer die Frachtkos- ten trägt.
5. Preise und Zahlung
5.1 Die Preise verstehen sich ab unserem Lager oder ab Werk netto zzgl. MwSt. Mindestauftragswert
Euro 40,00. Bei kleineren Aufträgen berechnen wir für die Bearbeitung Euro 10,00 Mindermengen-
zuschlag.
5.2 Franko-Lieferungen ab Netto-Warenwert von Euro 430705,00 frei Station, ab Netto-Warenwert von Euro
750,00 frei Haus; Folienartikel wie Müllsäcke, Plastiktüten usw. werden von uns erst ab einem Net- to-Warenwert von Euro 750,00 frei Station und ab Euro 1.500,00 frei Haus geliefert. Verpackungs- kosten Euro 2,50.
5.3 Unsere Preise enthalten keine Kosten für Entsorgung oder Rücknahme von Transport- /Umverpackung.
5.4 Bei Nachbestellung gilt der Vermerk "wie gehabt" nur für Sorte und Aufmachung der gelieferten Wa- re, nicht aber für den Preis.
5.5 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Rechnungsbeträge unter Euro 40,00 sind sofort - ohne Abzug - fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf angefallenen Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.6 Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.7 Dritte sind zum Inkasso nur mit unserer schriftlichen Vollmacht berechtigt.
5.8 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leis-
tungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen. Gerät der Käufer mit einem nicht unerhebli- chen Betrag in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall kön-
nen wir die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 6.4 widerrufen und für noch ausstehende Liefe- rungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäfts-
verbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzel- ner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
6.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Ge- schäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forde- rungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nr. 6.3. bis 6.7. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.3 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.9. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
6.5 Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestat- tet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.6 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
6.7 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insge- samt um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherhei- ten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haften wir nur wie folgt:
7.1 Bei berechtigten und fristgemäßen Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung ( = Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
7.2 Zur Nacherfüllung hat uns der Käufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, und zwar insbesondere die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzu- stellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
7.3 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürliche Abnutzung. Handelsübliche oder technisch bzw. rohstoffmäßig bedingte Abweichungen in Gewicht, Aufmachung oder Farbe können ebenfalls nicht beanstandet werden.
7.4 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem Liefertermin. Entsprechendes gilt für die Aus- übung des Rücktrittsrechts.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
8.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir – auch für unsere leiten-
den Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, be- schränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
8.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird; bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garan- tie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Sind wir mit einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung in Verzug, kann der Besteller neben der Leistung Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens nach Maßgabe dieser Ziffer verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit von uns ist dieser Anspruch jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises für die in Verzug geratene Lieferung oder Leistung. Die Rechte des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist und auf Scha- densersatz statt der Leistung gemäß dieser Ziffer bleiben unberührt.
9. Sonderanfertigungen
Für Sonderanfertigungen von bedruckten Erzeugnissen gilt folgendes:
9.1 Von uns hergestellte Werkzeuge und Druckunterlagen bleiben in unserem Eigentum, auch wenn sie
dem Käufer besonders berechnet werden.
9.2 Vom Käufer genehmigte Andrucke sind für die endgültige Druckausführung allein maßgebend.
9.3 Bei farbigen Druckausführungen gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mangel. Es
wird grundsätzlich annähernd nach HKS-Farben gedruckt.
9.4 Der Käufer trägt die Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der
gestellten Druckausführung zusteht. Der Käufer stellt den Verkäufer insoweit von etwaigen Schutz- rechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Dortmund.
10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bezüglich
Wechsel und Schecks, ist Dortmund. Wir sind auch berechtigt, den Käufer bei dem Gericht seines
Firmen- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.
10.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vor-
schriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den in- ternationalen Warenkauf (CISG)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schmalz GmbH & Co. KG
Stand 01.01.2019
  













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