Page 22 - PSA.Katalog Meuthen 2018/2019
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Augenschutz
Augenschutz – Richtlinien und Normen
Die grundsätzlichen Mindestanfor- derungen an die Persönliche Schutz- Ausrüstung (PSA) sind in der rechts- kräftigen PSA-Verordnung 2016/425 vom 21. April 2016 geregelt. Die neue PSA-Verordnung ersetzt die Richtli- nie 89/686/EWG erst ab dem 21. April 2018. Produkte, die der „alten“ EWG- Richtlinie entsprechen, dürfen noch bis 20. April 2019 in den Verkehr ge- bracht werden. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU und lässt keinen Spielraum für unter- schiedliche Umsetzungen des auf der Richt-linie 89/686/EWG beruhen- den Konzepts in nationales Recht, sondern gilt unmittelbar. Die Hersteller von PSA-Produkten sind dazu verpflich- tet, durch die CE-Kennzeichnung zu dokumentieren, dass ihre Produkte den europäischen Normen entsprechen. Zu- sätzlich kann das deutsche GS-Zeichen (GS = Geprüfte Sicherheit) auf Antrag des Herstellers durch eine anerkannte Prüfstelle vergeben werden. Der Arbeit- geber ist verpflichtet, alle mit der betref- fenden Arbeit verbundenen Risiken zu bewerten und den Beschäftigten die für die jeweilige Aufgabe am besten geeig- nete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, darüber zu wachen, dass die notwendigen PSA von den Beschäftigten bestimmungsgemäß verwendet werden.
Zu den Pflichten gehören:
Risikoermittlung und Treffen von Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Ver- ringerung des Risikos
Risikobewertung und Auswahl von Augen- bzw. Gesichtsschutz, der ein entsprechendes oder höheres Schutz- niveau gewährleistet
Für die Auswahl ist es zweckmäßig, Augen- schutzgeräte vor Ort zu erproben. Dabei ist eine Beeinträchtigung oder Belastung der Träger oder eine Behinderung bei deren Arbeit so gering wie möglich zu halten. Kein anderes Sinnesorgan ist so leicht verletzbar wie das Auge.
Die EN 166 sowie die DGUV 112-192 regeln den persönlichen Augenschutz. Augenverletzungen und -schäden können entstehen durch:
mechanische Gefährdungen (Späne, Splitter, Körner)
optische Gefährdungen
(Optische Strahlung wird nach ihrer Wellenlänge in ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung unterschieden.)
chemische Gefährdungen (Chemische Gefährdungen können von festen, flüssigen oder gasförmi- gen Substanzen, z. B. Dämpfen, Nebel oder Rauchen ausgehen.)
thermische Gefährdungen
(Hitze wird durch feste oder flüssige Körper – Berührungswärme-, über
Gase – Konvektionswärme – oder
durch Infrarotstrahlung übertragen.)
biologische Gefährdungen (Biologische Agenzien – Bakterien, Viren, Sporen – können über das Auge in den Körper gelangen und In- fektionen verursachen.)
elektrische Gefährdungen
(Bei Schaltarbeiten oder Kurzschlüs- sen in elektrischen Energievertei- lungsanlagen können Störlichtbögen entstehen.)
Um Schädigungen der Augen zu ver- meiden, müssen Schutzbrillen getragen werden. Hierbei ist der Einsatzfall zu bestimmen und eine Schutzbrille ent- sprechend der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.
» KEIN ANDERES SINNESORGAN IST SO LEICHT VERLETZBAR WIE DAS AUGE. «
Begriffsbestimmungen im Sinne der Regel DGUV 112-192
/// Tragkörper
/// Fassung /// Traghilfen
/// Sichtscheiben ohne Filterwirkung /// Sichtscheiben mit Filterwirkung
sind Teile des Augenschutzes. Sie bestehen aus Fassung, Traghilfen, Verbindungselementen und gegebenenfalls zusätzlichen Erweiterungsteilen.
ist der Teil des Tragkörpers, der die Sichtscheiben hält.
sind Teile des Tragkörpers, die zum Befestigen am Ohr des Trägers oder am Schutzhelm dienen (Ohrbügel, Kopfband, Kopfhalterung, Helmhalterung).
sind farblose Sichtscheiben, d. h. sie haben einen Lichttransmissionswert von > 74 %.
(Filtersichtscheiben) sind getönte Sichtscheiben, die je nach Ausführung Schutz gegen ultraviolette, sichtbare (Blendung) oder infrarote Strahlung bieten.
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gut Informiert
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Augenschutz
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