Page 222 - PSA.Katalog Meuthen 2018/2019
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Erste Hilfe
Erste Hilfe – Richtlinien und Normen
Der aus dem Siebten Buch des Sozial- gesetzbuchs (SGB VII), zuletzt geändert durch das Unfallversicherungsmoderni- sierungsgesetz (UVMG), an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Auftrag, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen, wird konsequent in der Basis-Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/ GUV-VA1) im Abschnitt „Erste Hilfe“ um- gesetzt.
Durch die Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ werden Richtlinien für alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbe- trieb, im Kleinunternehmen, im öffent- lichen Dienst oder in Bildungseinrich- tungen, rechtsverbindlich geregelt. Die ASR A4.3 konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstätten-Verordnung wie bei- spielsweise die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe so- wie an Erste-Hilfe-Räume oder die Art und Anzahl der bereitzuhaltenden Ver- bandkästen sowie deren Inhalte. Betriebsverbandkästen, Erste-Hilfe- Koffer und Verbandschränke nach DIN 13169 und DIN 13157 beinhalten geeig- netes Erste-Hilfe-Material.
Großer Verbandkasten DIN 13169 und kleiner Verbandkasten DIN 13157
a) in Verwaltungs- und Handels- betrieben mit
  1 bis 50 Beschäftigten:
1 Verbandkasten DIN 13157
  ab 51 bis 300 Beschäftigten:
1 Verbandkasten DIN 13169
  je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich:
1 Verbandkasten DIN 13169
b) in Herstellungs- und Verarbei- tungsbetrieben mit
  1 bis 20 Beschäftigten:
1 Verbandkasten DIN 13157
  ab 21 bis 100 Beschäftigten:
1 Verbandkasten DIN 13169
  je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich:
1 Verbandkasten DIN 13169
c) auf Baustellen mit
  1 bis 10 Beschäftigten:
1 Verbandkasten DIN 13157
  ab 11 bis 50 Beschäftigten: 1 Verbandkasten DIN 13169
  je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich: 1 Verbandkasten DIN 13169
Alle übrigen Betriebe, kleinere Bau- stellen, Tätigkeiten im Außendienst so- wie mobile Montagefahrzeuge müssen mit einem kleinen Verbandkasten DIN 13157 ausgestattet sein.
Verbandkasten für PKW, Motorrad und Sonderfahrzeuge
Verschiedene Ausführungen: für PKW DIN 13164, Motorrad DIN 13167, Kran- kentransport- und Feuerwehrfahrzeuge DIN 14142 sowie für LKW als Gefahrgut- transporter DIN 13164 + GGVSEB/ADR.
Krankentragen und andere Rettungstransportmittel
a) in Arbeitsstätten mit großen räumli- chen Ausdehnungen müssen Kran- kentragen an mehreren, gut erreich- baren Stellen vorhanden sein.
b) andere Rettungstransportmittel müs- sen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzen ist. Dazu gehören u. a. Schaufeltra- gen, Schleifkorbtragen, Rettungstü- cher und Vakuum-Tragen.
Sanitätsräume
Abschnitt 2 ASR 38/2 – Anforderungen an Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen.
Sanitätsräume und vergleichbare Ein- richtungen sollen im Erdgeschoss liegen, damit sie mit einer Krankentrage und von Krankenkraftwagen (KTW und RTW) leicht erreicht werden können.
In dem Abschnitt der ASR sind außer- dem folgende Bereiche geregelt: Kennzeichnung, bauliche Gestaltung, Zu- gänge, Transportwege, Eingänge, Fuß- böden, Wände und Decken, Wärmeiso- lierung, Einrichtungen, Ausstattung.
Erste-Hilfe-Räume
Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine ver- gleichbare Einrichtung ist erforderlich
  in Betrieben mit mehr als 1.000 Be-
schäftigten und
  in Betrieben mit mehr als 100 Be-
schäftigten, wenn besondere Unfall-
oder Gesundheitsgefahren bestehen. Für Erste-Hilfe-Räume und vergleich- bare Einrichtungen sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeig- netes Inventar und Mittel zur Ersten Hilfe und Pflegematerial sowie geeignete Rettungsgeräte und Rettungstransport- mittel bereit zu halten.
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» EIN GROSSER VERBANDKASTEN DIN 13169 KANN AUCH DURCH ZWEI KLEINE VERBAND- KÄSTEN DIN 13157 ERSETZT WERDEN. «
gut Informiert
Stünings Krefeld 21709
Erste Hilfe
15.06.18 / Stünings Krefeld 21709 / #Vorschaltseite


































































































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