Page 188 - Arbeitsschutzkatalog 2020
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   Sichern und Retten
                Sichern und Retten – Richtlinien und N
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  PSA gegen Absturz (PSAgA)
Zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Persönlicher Schutzaus- rüstung gegen Absturz (PSAgA) gehören:
 DGUV Regel 112-198 „Benutzung von
persönlichen Schutzausrüstungen gegen
Absturz“
 DGUV Regel 112-199 „Retten aus Hö-
hen und Tiefen mit persönlichen Absturz-
schutzausrüstungen“
 DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen
zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurtei- lung von persönlichen Absturzschutzaus- rüstungen“
Die Auswahl der geeigneten Mitarbeiter und der geeigneten PSAgA für Arbeiten mit Absturzrisiken erfolgt stets auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung. Die folgenden Hinweise und Begriffserläuterungen sind z. T. der DGUV Regel 112-198 entnommen.
In der DGUV 112-198 ist in Abschnitt 4 „Gefährdungsermittlung“ festgelegt:
4.1 Vor der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstun- gen gegen Absturz hat der Unter- nehmer eine Gefährdungsermittlung durchzuführen.
4.2 Bei der Gefährdungsermittlung sind die Gefährdungen zu ermitteln, die durch technische oder organisatori- sche Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können.
4.3 Der Unternehmer hat die Eigen- schaften festzulegen, die persönli- che Schutzausrüstungen gegen Ab- sturz aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegen die genannten Gefahren bieten. Dabei sind die Ge- fahren, die bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz entstehen oder von diesen ausgehen können, in einer gesonderten Gefährdungsbeurtei- lung zu berücksichtigen.
4.4 Bei Veränderungen der Arbeitsplatz- bedingungen hat der Unternehmer seine Ermittlungen zu überprüfen.
4.5 Der Unternehmer hat seine Erkennt- nisse nach den Abschnitten 4.3 bis 4.4 auf der Grundlage der Gefähr- dungsermittlung zu dokumentieren. Bei vergleichbaren Arbeitscharakte- ristiken und Gefährdungen kann für mehrere Versicherte eine gemeinsa- me Dokumentation erfolgen.
Hinweise und Begriffserklärungen
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
gehören zu den individuellen Schutz- maßnahmen. Persönliche Absturz- schutzausrüstungen schützen den Benutzer vor einem Absturz entwe- der durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder Auffangen ei- nes freien Falls (Auffangsystem). Per- sönliche Absturzschutzausrüstungen bestehen aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, die mindestens eine Körperhaltevorrichtung (z. B. Auffang- gurt) und ein Befestigungssystem um- fassen, die mit einer zuverlässigen Ver- ankerung verbunden werden können.
Befestigungssysteme
bestehen aus einem oder mehre- ren, in der Regel der vorgesehenen Anwendung im System verwendeten Bestandteilen (z. B. Verbindungsmittel, Verbindungselemente, Auffanggerät, Anschlageinrichtungen), die trennbar oder untrennbar miteinander verbun- den sind.
Auffangsysteme
nach DIN EN 363 sind persönliche Ab- sturzschutzsysteme zum Auffangen ei- nes freien Falls, wodurch die während des Auffangvorganges auf den Körper des Benutzers wirkenden Fangstoß- kräfte auf ein erträgliches Maß be- grenzt werden.
Bestandteile
nach DIN EN 363 sind Teile eines Sys- tems, die vom Hersteller verkaufsfertig mit Verpackung, Kennzeichnung und Informationen des Herstellers geliefert werden.
Mitlaufende Auffanggeräte einschließ- lich beweglicher Führung
nach DIN EN 353-2 sind Bestandteil von Auffangsystemen. Das Auffanggerät läuft während der Auf- und/oder Abwärtsbe- wegung an der Führung ohne manuelle Einstellungen. Bei einem Sturz blockiert es automatisch an der Führung. Die be- wegliche Führung, z.B. Seil, ist an einem oberen Anschlagpunkt befestigt.
          Anschlagpunkt
mitlaufender Seilkürzer
Führungsseil bewegliche Führung
Endsicherung
Verbindungs- mittel
Auffang- gurt
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