Page 7 - Arbeitsschutzkatalog 2020
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  Atemschutz
      Atemschutz – Richtlinien und Normen
  Die grundsätzlichen Mindestanforderun- gen an die Persönliche Schutz-Ausrüs- tung (PSA) sind in der rechtskräftigen PSA-Verordnung 2016/425 vom 21. April 2016 geregelt. Die neue PSA-Verord- nung ersetzt die Richtlinie 89/686/EWG seit dem 21. April 2018. Produkte, die noch der „alten“ EWG-Richtlinie ent- sprechen, dürfen noch bis 20. April 2019 in den Verkehr gebracht werden.
Die Hersteller von PSA-Produkten sind dazu verpflichtet, durch die CE-Kenn- zeichnung zu dokumentieren, dass ihre Produkte den europäischen Nor- men entsprechen. Zusätzlich kann das deutsche GS-Zeichen (GS = Geprüfte Sicherheit) auf Antrag des Herstel- lers durch eine anerkannte Prüfstelle vergeben werden. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle mit der betref- fenden Arbeit verbundenen Risiken zu bewerten und den Beschäftigten die für die jeweilige Aufgabe am besten geeignete Schutzausrüstung zur Ver- fügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, darüber zu wachen, dass die notwendigen PSA von den Beschäftigten bestimmungsgemäß verwendet werden.
Werden Beschäftigte in Bereichen oder bei Arbeiten eingesetzt, bei denen sie Atemschutz benutzen sollen, ist es not- wendig, dass die Arbeitsbedingungen genau beurteilt werden. Wenn Zweifel über Gefährdungen und Stoffe, denen Beschäftigte ausgesetzt sind, oder bei der Auswahl der Geräte, der arbeitsme- dizinischen Vorsorge oder Ähnlichem bestehen, ist es dringend anzuraten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit be- ziehungsweise den Betriebsarzt hinzu- zuziehen.
Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeun- tersuchung gemäß Berufsgenossen- schaftlichem Grundsatz G 26 ist beim Benutzen von Atemschutz nahezu im- mer erforderlich. G-26-freier Atemschutz sind zum Beispiel Fluchtfiltergeräte (zur einmaligen Verwendung) und geblä- seunterstützte Filtergeräte mit Haube (ohne Atemwiderstände).
Atemschutz zählt zur Persönlichen Schutzausrüstung, die vor tödlichen Ge- fahren oder ernsten und irreversiblen Ge- sundheitsschäden schützt. Der Einsatz von Atemschutz erfordert deshalb unter anderem eine genaue Prüfung der Be- dingungen vor Aufnahme der Tätigkeit.
Die beste Schutzausrüstung nützt nichts, wenn sie nicht getragen wird.
Atemschutz muss getragen werden, wenn Gefährdungen durch Schadstoffe in der Luft und/oder durch Sauerstoffmangel bestehen. Atemschutzgeräte wirken entweder abhängig (Filtergeräte) oder unabhängig (Isoliergeräte) von der Umgebungsatmo- sphäre. Für den Einsatz von umluftabhängigen Geräten wird vorausgesetzt, dass noch ausreichend Sauerstoff (mindestens 17 Vol.-%) zum Atmen in der Umgebungs- luft vorhanden ist. Umluftabhängige Atemschutzgeräte bestehen aus einem Atem- anschluss mit Atemschutzfilter.
Umluftunabhängige Geräte kommen immer dann zum Einsatz, wenn Filtergeräte nicht ausreichend sind oder die Verwendung ein zu hohes Risiko darstellt (zum Bei- spiel bei der Feuerwehr). Isoliergeräte bestehen aus einem Atemanschluss mit ei- nem Luftversorgungssystem.
Atemschutz-Filtergeräte – abhängig von der Umgebungsatmosphäre
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Filter zum
Gebrauch mit Vollmasken (DIN EN 136), Halbmaske und Viertelmaske
(DIN EN 140) oder Mundstückgarnitur
(DIN EN 142)
Gasfilter und Kombinationsfilter
      DIN EN 14387
      Partikelfilter
     DIN EN 143
     AX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen niedrigsiedende organische Verbindungen
   DIN EN 14387
  SX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen speziell genannte Verbindungen
           DIN EN 14387
      Filter mit Atemschlauch
(Nicht am Atemanschluss befestigte Filter) Gasfilter, Partikelfilter und Kombinationsfilter
   DIN EN 12083
     Filtrierende Atemanschlüsse
   Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln
        DIN EN 149
  Filtrierende Halbmasken mit Ventilen zum Schutz gegen Gase oder Gase und Partikeln
          DIN EN 405
     Halbmasken ohne Einatemventile und mit trennbaren Filtern zum Schutz gegen Gase, Gase und Partikeln oder nur Partikeln
 DIN EN 1827
Mit Luftversorgung
    Gebläsefiltergeräte mit einem Helm oder einer Haube
        DIN EN 12941
   Gebläsefiltergeräte mit Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken
          DIN EN 12942
        Atemschutzgeräte für Selbstrettung - Filtergeräte mit Haube zur Selbstrettung bei Bränden
  EN 403
    Atemschutzgeräte für Selbstrettung
          DIN 58647-7
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            gut Informiert
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Atemschutz




















































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