Page 14 - Arbeitsschutzkatalog 2020
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   Augenschutz
                Augenschutz – Richtlinien und Normen
  Mindestanforderungen an Schutz- ausrüstung sind EU-weit in der PSA-Verordnung geregelt. Diese Verordnung hat zum 21. April 2018 die Richtlinie 89/686/EWG ersetzt. Schutzausrüstungen, die der „al- ten“ EWG-Richtlinie entsprechen, dürfen nur noch bis zum 20. April 2019 in den Verkehr gebracht wer- den.
Hersteller von PSA für die Augen (Augenschutzgeräte) sind verpflichtet, nach Abschluss des Verfahrens zur Konformitätsbewertung mit einer CE- Kennzeichnung zu dokumentieren, dass ihre Produkte den europäischen Nor- men entsprechen. Zusätzlich kann das deutsche GS-Zeichen (GS = Geprüfte Sicherheit) auf Antrag des Herstellers durch eine anerkannte Prüfstelle verge- ben werden.
Pflichten des Arbeitgebers
Jeder Arbeitgeber ist laut ArbSchG dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnah- men für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei ihrer Arbeit zu treffen. Die Grundlage dafür legt er bzw. die damit beauftragten betrieblichen Ar- beitsschützer durch eine Gefährdungs- beurteilung. Dabei sollen
 alle mit der Arbeit seiner Beschäftigten verbundenen Gefährdungen ermittelt,
 deren Risiken bewertet und daraus
 die erforderlichen Schutzmaßnahmen
abgeleitet werden.
Bei den personenbezogenen Schutz-
maßnahmen steht die geeignete Schut- zausrüstung an erster Stelle. Dies gilt
auch für den Schutz der Augen. Der Ar- beitgeber muss den jeweils geeigneten Augenschutz zur Verfügung stellen und kontrollieren, ob seine Mitarbeiter die festgelegten Tragegebote einhalten und ihre Schutzbrillen, Visiere etc. bestim- mungsgemäß verwenden.
Rechtsgrundlagen zum Augenschutz
Maßgeblich für den Augenschutz am Ar- beitsplatz ist die DGUV Regel 112-192. Sie nennt auch die für Gefährdungsbe- urteilungen maßgeblichen potenziellen Ursachen von Augenverletzungen und -schäden:
in elektrischen Anlagen Störlichtbögen entstehen.
Die wesentliche personenbezogene Maß- nahme zum Schutz vor diesen Schädigun- gen ist das Tragen von Augenschutzgerä- ten. Dazu gehören nicht nur Schutzbrillen i. e. S., sondern auch weitere Komponen- ten, die z. T. auch das Gesicht schützen. Die DGVU Regel 112-192 definiert die Bestandteile, die zur Augenschutz-PSA gehören, wie Tragkörper, Fassung, Sicht- scheiben, Vorstecker, Schutzschirme, Schutzhauben, Schutzschilde sowie die verschiedenen Typen von Schutzbrillen. Augenschutzgeräte und die dafür ver- wendeten Sichtscheiben, Filtertypen usw. müssen Normvorgaben entsprechen (s. Kasten).
Wahl des richtigen Augenschutz
Das Angebot an Augenschutz-PSA ist riesig, aber Schutzbrille ist nicht gleich Schutzbrille. Eine wesentliche Unter- scheidung ist die zwischen Gestellbrillen und Korbbrillen. Auch muss der Tragkör- per für die Sichtscheibe geeignet sein. Das geeignete Modell ist anhand der Er- gebnisse der Gefährdungsbeurteilung und den konkreten Erfordernissen am Arbeitsplatz auszuwählen. Neben der gewünschten Schutzwirkung – z. B. Si- cherheitssichtscheiben oder Sichtschei- ben mit Filterwirkung – können weitere
            Mechanische
Fremdkörper wie Späne, Splitter und Körner
 Optische Gefährdungen durch ultravi- olette, sichtbare, infrarote oder Laser- Strahlung
 Chemische Gefährdungen durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen z. B. Dämpfen, Nebel oder Rauche, die sich im Augenwasser lösen; besonders gefährlich sind Säuren und Laugen
 Thermische Gefährdungen wie Hitze durch feste oder flüssige Körper (Berüh- rungswärme), über Gase (Konvektions- wärme) oder durch Infrarotstrahlung
 Biologische Gefährdungen durch bio- logische Agenzien wie Bakterien, Viren oder Sporen, die durch das Auge in den Körper gelangen und Infektionen verur- sachen können
 Elektrische Gefährdungen, z. B. wenn bei Schaltarbeiten oder Kurzschlüssen
Gefährdungen
durch
   Wichtige Normen zum Augenschutz
/// EN 166 – Standardnorm für persönlichen Augenschutz
/// EN 169 – Schutzfilter bei Schweißarbeiten /// EN 170 – Schutz gegen UV-Strahlung
/// EN 171 – Schutz gegen Infrarot-Strahlung /// EN 172 – Sonnenschutzfilter für den be-
trieblichen Gebrauch bei techni- schen Anwendungen
Außerdem müssen Sichtscheiben und Trag- körper von Augenschutz-PSA gemäß den Anforderungen der europäischen Richtlinie 89/686/EG geprüft sein.
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» KEIN ANDERES SINNESORGAN IST SO LEICHT VERLETZBAR WIE DAS AUGE. «
             gut Informiert
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