Page 92 - Arbeitsschutzkatalog 2020
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   Handschutz
                 Handschutz – Richtlinien und Normen
   Die grundsätzlichen Mindestanfor- derungen an die Persönliche Schutz- Ausrüstung (PSA) sind in der rechtskräftigen PSA-Verordnung vom 21. April 2016 geregelt. Die neue PSA- Verordnung (EU) 2016/425 ersetzt seit April 2018 die Richtlinie 89/686/EWG. Produkte, die der „alten“ EWG-Richt- linie entsprechen, dürfen noch bis 20. April 2019 in den Verkehr gebracht werden.
Die Hersteller von PSA-Produkten sind verpflichtet, durch die CE-Kennzeichnung zu dokumentieren, dass ihre Produkte den europäischen Normen entsprechen. Zu- sätzlich kann das deutsche GS-Zeichen (GS = Geprüfte Sicherheit) auf Antrag des Herstellers durch eine anerkannte Prüfstel- le vergeben werden. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle mit der betreffenden Arbeit verbundenen Risiken zu bewerten und den Beschäftigten die für die jeweili- ge Aufgabe am besten geeignete Schut- zausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, darüber zu wachen, dass die notwendigen PSA von den Beschäftigten bestimmungs- gemäß verwendet werden.
Zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber gehören:
 Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen, um die Risiken zu beseitigen bzw. zu verringern
 einen geeigneten Handschutz auswählen, der Unfall- und Verletzungsrisiken minimiert
 die Mitarbeiter zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterweisen. Für PSA der Kategorie III (s. Tabelle) ist eine praktische Unterweisung der Beschäftigten vorgeschrieben.
Neue Gliederung der Gefahrenstufen für den Bereich Handschutz
             Kategorie I Minimale Risiken
   Handschuhe einer einfachen Ausführung zum Schutz gegen minimale Risiken (z. B. Haushaltshandschuhe) dürfen von Herstellern selbst getestet und zertifiziert werden. Bei einer     -Kennzeichnung der Handschuhe gemäß EN 420 steht der Hersteller als Garant.
  Kategorie II
Andere als in der Kategorie I und der Kategorie III aufgelisteten Risiken
PSA zum Schutz gegen mittlere Risiken (z. B. Handschuhe für allgemeine Arbeiten mit einer guten Schnitt-, Abrieb- und Durchstichfestigkeit) muss von einer unabhängigen benannten Zertifizierungsstelle („Notified Body = Benannte Stelle“) getestet und zertifiziert werden. Ausschließlich diese benannten Zertifizierungsstellen sind zur Genehmigung einer
-Kennzeichnung befugt. Handschuhe ohne eine ordnungsgemäße
-Kennzeichnung dürfen nicht verkauft oder verwendet werden. Jede benannte Zertifizierungsstelle hat eine eigene ID-Nummer. Name und Adresse der benannten Zertifizierungsstelle für das Produkt müssen in der den Handschuhen beigefügten Gebrauchsanleitung angegeben sein.
       Kategorie III
Sehr ernste Risiken, die zum Tod oder bleibenden Gesund- heitsschäden führen können
  PSA zum Schutz vor den höchsten Risikoenebenen (z. B. Chemikalien, Biowirkstoffen, Stromschlag und Arbeiten an stromführenden Leitungen), muss ebenfalls von einer benannten Zertifizierungsstelle getestet und zertifiziert werden. Darüber hinaus muss das vom Hersteller zur Garantie der Homogenität seiner Produktion eingesetzte Qualitätssicherungsver- fahren von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Die bewertende Zertifizierungsstelle muss außerdem in der Gebrauchsanleitung angege- ben und durch eine neben der     -Kennzeichnung platzierte ID-Nummer identifiziert werden, in diesem Fall z. B. lautet die Nummer     0493.
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